Im Falle eines teilweisen Unterliegens der Beklagten im Hauptprozess sei die Streitverkündungsbeklagte zu verpflichten, der Beklagten den Betrag nebst Zins zu bezahlen, welcher der Klägerin im Hauptprozess hinsichtlich des behaupteten Mangels der Heizungsleitungen zugesprochen werde (Antwort Rz. 210) zuzüglich die Prozesskosten des Hauptprozesses (Antwort Rz. 211). Damit mache die Beklagte die Streitverkündungsklage nicht vom Ausgang des Hauptprozesses abhängig. Vielmehr sei die Bezifferung von einer Auskunft der Klägerin abhängig (Stellungnahme vom 4. März 2022 Rz. 15).