12; KB 22). Zusätzlich verlange die Beklagte einen Betrag, der der Differenz zwischen Fr. 74'653.47 und dem gesamten auf den behaupteten Mangel der Heizungsleitungen entfallenden Anteil an der Hauptforderung entspreche. Damit diese Differenz berechnet werden könne, habe die Klägerin den auf den behaupteten Mangel der Heizungsleitungen fallenden Anteil ihrer Forderung zu beziffern (Antwort Rz. 209, Stellungnahme vom 4. März 2022 Rz. 13). Im Falle eines teilweisen Unterliegens der Beklagten im Hauptprozess sei die Streitverkündungsbeklagte zu verpflichten, der Beklagten den Betrag nebst Zins zu bezahlen, welcher der Klägerin im Hauptprozess