Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts i.S.v. Art. 6 Abs. 2 ZPO liegt im Hauptprozess vor, da sowohl die Klägerin als auch die Beklagte im Handelsregister eingetragen sind, die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien betroffen ist und die Streitigkeit einen Wert von über Fr. 30'000.00 hat. -7- Zudem ist auch die Streitverkündungsbeklagte im Handelsregister eingetragen, auch ihre geschäftliche Tätigkeit ist betroffen und auch die Streitverkündungsstreitigkeit weist einen Wert von über Fr. 30'000.00 auf. Demnach ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts zu bejahen.