Demnach ist auch die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Streitverkündungsklage zu bejahen. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Streitverkündungsklage richtet sich nach Art. 81 Abs. 1 ZPO, wonach die streitverkündende Partei ihre Ansprüche, die sie im Fall des Unterliegens gegen die streitberufene Person zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen kann.