1.1. Örtliche Zuständigkeit Für die Streitverkündung mit Klage ist das Gericht des Hauptprozesses zwischen der Klägerin und der Beklagten (HOR.2021.46) örtlich zuständig (Art. 16 ZPO). Im Hauptprozess hat sich die Beklagte auf das Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau eingelassen (Antwort Rz. 5), womit die örtliche Zuständigkeit begründet wurde (Art. 18 ZPO). Darüber hinaus liegt im Hauptprozess eine Klage aus Vertrag vor, für die unter anderem das Gericht am Sitz der beklagten Partei örtlich zuständig ist (Art. 31 ZPO). Dieser befindet sich vorliegend in L. (AG) und damit im Kanton Aargau.