5.2. Mit Eingaben vom 7. und 8. April 2022 beantragten die Klägerin und die beklagtische Streitberufene das Einreichen schriftlicher Schlussvorträge. 5.3. Mit fristgerechten Eingaben vom 26. April, 3. und 5. Mai 2022 reichten die Parteien ihre schriftlichen Schlussvorträge ein. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).