Zur Begründung führte die Streitverkündungsbeklagte im Wesentlichen aus, die Rechtsbegehren der Streitverkündungsklage genügten den gesetzlichen Anforderungen nicht. Es liege eine unzulässige unbezifferte Forderungsklage vor, die zudem vom Ausgang des Hauptprozesses abhängig gemacht worden sei. 4.4. Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2022 widersetzte sich die Klägerin der Streitverkündungsklage nicht, merkte jedoch an, dass sie keine Kostenfolgen treffen könnten (Rz. 30 f.). 4.5. Mit Stellungnahmen vom 4., 14. und 28. März 2022 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Rechtsbegehren und Begründungen fest.