Mit dieser habe die Beklagte im Jahr 2015 betreffend die vorliegend strittige Liegenschaft einen Werkvertrag über HLK-Ingenieur und Sanitäringenieurarbeiten geschlossen. Dazu hätten insbesondere auch die Rohrisolationen und die Boden-Wärmedäm- mung, die Kontrolle der Baustellenarbeiten, Materialien, Lieferungen, Abnahmen und Mängelbehebungen sowie die Dokumentation gehört (Antwort Rz. 203; Antwortbeilage 1). Käme das Gericht im Hauptprozess zum Schluss, es hätten anstelle der C-Stahlrohre Kunststoffrohre verwendet werden müssen, so läge ein Planungsfehler der Streitverkündungsbeklagten vor (Antwort Rz. 204).