Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, sie hafte gegenüber der Klägerin aus diversen Gründen nicht, unter anderem lägen keine Mängel vor, falls doch, wäre die Gewährleistung wegbedungen worden und zudem sei die Mängelrüge zu spät erfolgt (Antwort Rz. 15 ff. und 88). Die Streitverkündungsbeklagte sei zufolge einer Fusion vom 2. Juli 2020 Rechtsnachfolgerin der J. geworden. Mit dieser habe die Beklagte im Jahr 2015 betreffend die vorliegend strittige Liegenschaft einen Werkvertrag über HLK-Ingenieur und Sanitäringenieurarbeiten geschlossen.