6. Im Falle eines vollumfänglichen oder teilweisen Unterliegens der Beklagten im Hauptverfahren sei die Streitverkündungsbeklagte überdies zu verpflichten, der Streitverkündungsklägerin die ordentlichen und ausserordentlichen Prozesskosten (zzgl. MWST) des Hauptverfahrens zu bezahlen, soweit diese im Hauptverfahren von der Beklagten / Streitverkündungsklägerin zu tragen sind. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Streitverkündungsbeklagten.