5. Im Falle eines teilweisen Unterliegens der Beklagten im Hauptverfahren sei die Streitverkündungsbeklagte zu verpflichten, der Streitverkündungsklägerin den Betrag nebst Zins zu bezahlen, welcher der Hauptklägerin im Prozess gegen die Beklagte/Streitverkündungsklägerin hinsichtlich des behaupteten Mangels der Heizungsleitungen zugesprochen wird. -4-