a. einen Betrag in Höhe von CHF 74'653.47 b. zuzüglich eines Betrags, welcher der Differenz zwischen CHF 74'653.47 und dem von der Klägerin zu beziffernden gesamten auf den behaupteten Mangel der Heizungsleitungen entfallenden Anteil an der Hauptforderung entspricht, nebst Zins zu 5 % seit 16. Juni 2021 zu bezahlen.