4.2. Mit Klageantwort und Streitverkündungsklage vom 10. Januar 2022 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Klage vom 15. Oktober 2021 sei abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Klägerin. Streitverkündungsklage 3. Die Streitverkündungsklage sei zuzulassen. 4. Im Falle eines vollumfänglichen Unterliegens der Beklagten im Hauptverfahren sei die Streitverkündungsbeklagte zu verpflichten, der Streitverkündungsklägerin