Am 9. Dezember 2020 seien zusätzlich undichte Anschlüsse der Böden und Wände an die Terrassen festgestellt worden (Klage Rz. 22 und 44; KB 17). Da sich die Beklagte geweigert habe, ihren -3- Gewährleistungspflichten nachzukommen, habe die Klägerin die notwendigen Mängelbehebungsarbeiten letztlich alle selber ausführen lassen. Die für die Mängel der Heizungsleitungen sowie der Abdichtungen entstandenen Kosten betrügen insgesamt Fr. 194'015.65 (Klage Rz. 25 f. und 68; KB 22). In diesem Umfang sei der Kaufpreis zu mindern (Klage Rz. 69 f.).