3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, sie habe von der Beklagten am 28. August 2018 ein Grundstück gekauft (Klage Rz. 11; Klagebeilage [KB] 4). Nachdem sich diverse Mieter der sich auf dem Grundstück befindlichen Liegenschaft über fehlendes Warmwasser und fehlenden Wasserdruck beschwert hätten, hätten die H. und die I. das Leck geortet, einen Wasserschaden ausgemacht und diesbezüglich am 13. November 2020 einen Bericht erstellt (Klage Rz. 14 f.; KB 7). Insbesondere hätten die Heizungsleitungen eindeutige und sehr starke Lochfrass-Korro- sionen gezeigt.