Handelsgericht 2. Kammer HOR.2022.1 / as / as Urteil vom 30. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Ersatzrichterin Steiner Handelsrichter Felber Handelsrichterin Scheurer Handelsrichter Wieland Gerichtsschreiber Schneuwly Rechtspraktikantin Züst Klägerin A._____, vertreten durch Ulrich Keusen und MLaw Michael Suter, Rechtsanwälte, Bollwerk 15, 3001 R._____ Beklagte D._____, vertreten durch lic. iur. Gerry Bosshard, Rechtsanwalt, Burgunder- strasse 36, Postfach 234, 4009 T._____ Streitverkün- F._____, dungsbeklagte vertreten durch Dr. iur. Markus Siegrist, Rechtsanwalt, Bleichematt- strasse 43, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Zulassungsverfahren Streitverkün- dungsklage -2- Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in M. (BE). Sie bezweckt im Wesentlichen […]. 2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in L. (AG). Sie bezweckt hauptsächlich […]. 3. Die Streitverkündungsbeklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in M. (AG). Sie bezweckt im Wesentlichen […]. 4. 4.1. Mit Klage vom 15. Oktober 2021 (Postaufgabe: 18. Oktober 2021) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 194'015.65 nebst Zins von 5 % seit dem 16. Juni 2021 zu bezahlen; 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 32101131 (Zahlungs- befehl vom 8. Juli 2021) des Betreibungsamtes Region L. zu beseitigen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, sie habe von der Beklagten am 28. August 2018 ein Grundstück gekauft (Klage Rz. 11; Kla- gebeilage [KB] 4). Nachdem sich diverse Mieter der sich auf dem Grund- stück befindlichen Liegenschaft über fehlendes Warmwasser und fehlen- den Wasserdruck beschwert hätten, hätten die H. und die I. das Leck ge- ortet, einen Wasserschaden ausgemacht und diesbezüglich am 13. No- vember 2020 einen Bericht erstellt (Klage Rz. 14 f.; KB 7). Insbesondere hätten die Heizungsleitungen eindeutige und sehr starke Lochfrass-Korro- sionen gezeigt. Dies habe daher gerührt, dass die Leitungsrohre nicht wie üblich aus Kunststoff, sondern aus nicht korrosionsbeständigem C-Stahl ausgeführt worden seien. Daher habe das komplette Leitungswerk im Trep- penhaus des 1. OG freigelegt werden müssen. Dabei sei entdeckt worden, dass die Isolation nicht fachgemäss verlegt worden sei und die Heizungs- rohre nicht ausreichend mit PE-Kunststofffolie abgedeckt worden seien (Klage Rz. 38 ff.). Am 9. Dezember 2020 seien zusätzlich undichte An- schlüsse der Böden und Wände an die Terrassen festgestellt worden (Klage Rz. 22 und 44; KB 17). Da sich die Beklagte geweigert habe, ihren -3- Gewährleistungspflichten nachzukommen, habe die Klägerin die notwendi- gen Mängelbehebungsarbeiten letztlich alle selber ausführen lassen. Die für die Mängel der Heizungsleitungen sowie der Abdichtungen entstande- nen Kosten betrügen insgesamt Fr. 194'015.65 (Klage Rz. 25 f. und 68; KB 22). In diesem Umfang sei der Kaufpreis zu mindern (Klage Rz. 69 f.). 4.2. Mit Klageantwort und Streitverkündungsklage vom 10. Januar 2022 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Klage vom 15. Oktober 2021 sei abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Klägerin. Streitverkündungsklage 3. Die Streitverkündungsklage sei zuzulassen. 4. Im Falle eines vollumfänglichen Unterliegens der Beklagten im Haupt- verfahren sei die Streitverkündungsbeklagte zu verpflichten, der Streit- verkündungsklägerin a. einen Betrag in Höhe von CHF 74'653.47 b. zuzüglich eines Betrags, welcher der Differenz zwischen CHF 74'653.47 und dem von der Klägerin zu beziffernden ge- samten auf den behaupteten Mangel der Heizungsleitungen entfallenden Anteil an der Hauptforderung entspricht, nebst Zins zu 5 % seit 16. Juni 2021 zu bezahlen. 5. Im Falle eines teilweisen Unterliegens der Beklagten im Hauptverfah- ren sei die Streitverkündungsbeklagte zu verpflichten, der Streitverkün- dungsklägerin den Betrag nebst Zins zu bezahlen, welcher der Haupt- klägerin im Prozess gegen die Beklagte/Streitverkündungsklägerin hin- sichtlich des behaupteten Mangels der Heizungsleitungen zugespro- chen wird. -4- 6. Im Falle eines vollumfänglichen oder teilweisen Unterliegens der Be- klagten im Hauptverfahren sei die Streitverkündungsbeklagte überdies zu verpflichten, der Streitverkündungsklägerin die ordentlichen und ausserordentlichen Prozesskosten (zzgl. MWST) des Hauptverfahrens zu bezahlen, soweit diese im Hauptverfahren von der Beklagten / Streit- verkündungsklägerin zu tragen sind. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Streitverkündungsbeklagten. 8. Sollte die Streitverkündungsklage einzig aus dem Grund der vollum- fänglichen Abweisung der Hauptklage abgewiesen werden, sind die or- dentlichen und ausserordentlichen Prozesskosten (zzgl. MWST) des Streitverkündungsverfahrens gleichwohl der Streitverkündungsbeklag- ten aufzuerlegen. Verfahrensantrag zur Streitverkündungsklage 9. Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, sei der Beklagten/Streit- verkündungsklägerin eine angemessene Frist zur umfassenden Be- gründung der Streitverkündungsklage anzusetzen. 10. Die Klägerin sei aufzufordern, den auf den behaupteten Mangel der Heizungsleitungen fallenden Anteil ihrer Forderung zu beziffern." Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, sie hafte gegen- über der Klägerin aus diversen Gründen nicht, unter anderem lägen keine Mängel vor, falls doch, wäre die Gewährleistung wegbedungen worden und zudem sei die Mängelrüge zu spät erfolgt (Antwort Rz. 15 ff. und 88). Die Streitverkündungsbeklagte sei zufolge einer Fusion vom 2. Juli 2020 Rechtsnachfolgerin der J. geworden. Mit dieser habe die Beklagte im Jahr 2015 betreffend die vorliegend strittige Liegenschaft einen Werkvertrag über HLK-Ingenieur und Sanitäringenieurarbeiten geschlossen. Dazu hät- ten insbesondere auch die Rohrisolationen und die Boden-Wärmedäm- mung, die Kontrolle der Baustellenarbeiten, Materialien, Lieferungen, Ab- nahmen und Mängelbehebungen sowie die Dokumentation gehört (Antwort Rz. 203; Antwortbeilage 1). Käme das Gericht im Hauptprozess zum Schluss, es hätten anstelle der C-Stahlrohre Kunststoffrohre verwendet werden müssen, so läge ein Planungsfehler der Streitverkündungsbeklag- ten vor (Antwort Rz. 204). Diese hätte der Beklagten den entsprechenden Schaden zu ersetzen (Antwort Rz. 205). -5- 4.3. Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2022 stellte die Streitverkündungsbe- klagte folgende Anträge: " A. Materielle 1. Die Streitverkündungsklage sei nicht zuzulassen. 2. Eventualiter sei die Streitverkündungsklage abzuweisen, soweit über- haupt darauf eingetreten werden darf. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten/Streitverkündungsklägerin, eventualiter der Klägerin. B. Formelle 4. Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, sei der Beklagten/Streit- verkündungsklägerin Frist zur umfassenden Begründung der Streitver- kündungsklage anzusetzen. Im Anschluss sei der Streitverkündungs- beklagten Frist zur Einreichung einer Klageantwort anzusetzen." Zur Begründung führte die Streitverkündungsbeklagte im Wesentlichen aus, die Rechtsbegehren der Streitverkündungsklage genügten den ge- setzlichen Anforderungen nicht. Es liege eine unzulässige unbezifferte For- derungsklage vor, die zudem vom Ausgang des Hauptprozesses abhängig gemacht worden sei. 4.4. Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2022 widersetzte sich die Klägerin der Streitverkündungsklage nicht, merkte jedoch an, dass sie keine Kostenfol- gen treffen könnten (Rz. 30 f.). 4.5. Mit Stellungnahmen vom 4., 14. und 28. März 2022 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Rechtsbegehren und Begründungen fest. 5. 5.1. Mit Verfügung vom 29. März 2022 überwies der Vizepräsident die Streitsa- che an das Handelsgericht, gab die Zusammensetzung des Gerichts be- kannt und forderte die Parteien auf, dem Handelsgericht schriftlich mitzu- teilen, ob sie auf eine Hauptverhandlung gänzlich verzichteten (Art. 233 ZPO) bzw. alternativ auf die Durchführung einer mündlichen Hauptver- handlung verzichteten und dem Gericht beantragten, ihre Schlussvorträge -6- schriftlich einzureichen (Art. 232 Abs. 2 ZPO). Stillschweigen innert Frist gelte als Antrag auf Durchführung einer Hauptverhandlung. 5.2. Mit Eingaben vom 7. und 8. April 2022 beantragten die Klägerin und die beklagtische Streitberufene das Einreichen schriftlicher Schlussvorträge. 5.3. Mit fristgerechten Eingaben vom 26. April, 3. und 5. Mai 2022 reichten die Parteien ihre schriftlichen Schlussvorträge ein. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1. Örtliche Zuständigkeit Für die Streitverkündung mit Klage ist das Gericht des Hauptprozesses zwi- schen der Klägerin und der Beklagten (HOR.2021.46) örtlich zuständig (Art. 16 ZPO). Im Hauptprozess hat sich die Beklagte auf das Verfahren vor dem Handels- gericht des Kantons Aargau eingelassen (Antwort Rz. 5), womit die örtliche Zuständigkeit begründet wurde (Art. 18 ZPO). Darüber hinaus liegt im Hauptprozess eine Klage aus Vertrag vor, für die unter anderem das Ge- richt am Sitz der beklagten Partei örtlich zuständig ist (Art. 31 ZPO). Dieser befindet sich vorliegend in L. (AG) und damit im Kanton Aargau. Demnach ist auch die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Streitverkündungsklage zu bejahen. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Streitverkündungs- klage richtet sich nach Art. 81 Abs. 1 ZPO, wonach die streitverkündende Partei ihre Ansprüche, die sie im Fall des Unterliegens gegen die streitbe- rufene Person zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptklage be- fasst ist, geltend machen kann. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts i.S.v. Art. 6 Abs. 2 ZPO liegt im Hauptprozess vor, da sowohl die Klägerin als auch die Beklagte im Handelsregister eingetragen sind, die geschäftliche Tätigkeit beider Par- teien betroffen ist und die Streitigkeit einen Wert von über Fr. 30'000.00 hat. -7- Zudem ist auch die Streitverkündungsbeklagte im Handelsregister einge- tragen, auch ihre geschäftliche Tätigkeit ist betroffen und auch die Streit- verkündungsstreitigkeit weist einen Wert von über Fr. 30'000.00 auf. Dem- nach ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts zu bejahen. 2. Zulassung der Streitverkündungsklage 2.1. Parteibehauptungen 2.1.1. Beklagte Die Beklagte behauptet, die Streitverkündungsklage betreffe den Fall, in dem die Klage in Bezug auf den Mangel der Heizungsleitungen gutgeheis- sen und die Beklagte zur Zahlung eines Geldbetrags verpflichtet werden sollte. Die Klägerin habe es unterlassen, den von ihr eingeklagten Forde- rungsbetrag, d.h. die Mangelbehebungskosten, nach den beiden im Haupt- prozess geltend gemachten Mängeln (Heizungsleitungen, Terrassenab- dichtungen) aufzuschlüsseln (Antwort Rz. 206; Stellungnahme vom 4. März 2022 Rz. 11). Es sei ihr daher nicht möglich, die Streitverkündungs- klage genau zu beziffern (Antwort Rz. 207; Stellungnahme vom 4. März 2022 Rz. 11). Beziffert würde nur bereits jener Betrag, der nach dem Ver- ständnis der Beklagten den behaupteten Mangel der Heizungsleitungen zuzuordnen sei. Dieser Betrag in der Höhe von Fr. 74'653.47 entspreche der Summe der beiden Rechnungsbeträge Fr. 26'989.62 (Rechnung der K. vom 4. Dezember 2020) und Fr. 47'663.85 (Rechnung der I. vom 29. De- zember 2020) (Antwort Rz. 209, Stellungnahme vom 4. März 2022 Rz. 12; KB 22). Zusätzlich verlange die Beklagte einen Betrag, der der Differenz zwischen Fr. 74'653.47 und dem gesamten auf den behaupteten Mangel der Heizungsleitungen entfallenden Anteil an der Hauptforderung entspre- che. Damit diese Differenz berechnet werden könne, habe die Klägerin den auf den behaupteten Mangel der Heizungsleitungen fallenden Anteil ihrer Forderung zu beziffern (Antwort Rz. 209, Stellungnahme vom 4. März 2022 Rz. 13). Im Falle eines teilweisen Unterliegens der Beklagten im Hauptpro- zess sei die Streitverkündungsbeklagte zu verpflichten, der Beklagten den Betrag nebst Zins zu bezahlen, welcher der Klägerin im Hauptprozess hin- sichtlich des behaupteten Mangels der Heizungsleitungen zugesprochen werde (Antwort Rz. 210) zuzüglich die Prozesskosten des Hauptprozesses (Antwort Rz. 211). Damit mache die Beklagte die Streitverkündungsklage nicht vom Ausgang des Hauptprozesses abhängig. Vielmehr sei die Bezif- ferung von einer Auskunft der Klägerin abhängig (Stellungnahme vom 4. März 2022 Rz. 15). 2.1.2. Streitverkündungsbeklagte Die Streitverkündungsbeklagte bestreitet das Vorliegen eines Planungsfeh- lers (Stellungnahme vom 17. Februar 2022 Rz. 10). Die Klägerin habe zu- dem eine Kostenaufstellung samt Rechnungen ins Recht gelegt. Weshalb es der Beklagten nicht möglich sein soll, ihre Forderung zu beziffern, lege sie nicht dar (Stellungnahme vom 17. Februar 2022 Rz. 13). Eine unbezif- -8- ferte Streitverkündungsklage sei nur in Ausnahmefällen zulässig (Stellung- nahme vom 17. Februar 2022 Rz. 15). Ein solcher Fall liege nicht vor (Stel- lungnahme vom 14. März 2022 Rz. 8). Eine genügende Begründung für das Vorgehen der Beklagten fehle. Es sei der Klägerin auch ohne Weiteres möglich gewesen, die Hauptklage zu beziffern (Stellungnahme vom 17. Februar 2022 Rz. 16). Die Streitverkündungsklage erfülle die Voraus- setzungen von Art. 85 ZPO nicht. Die Rechtsbegehren würden vom Aus- gang des Hauptprozesses und von der Bezifferung durch die Klägerin ab- hängen. Dies sei unzulässig. Zwar könne die Bezifferung von Auskünften der Gegenpartei abhängig gemacht werden, die Klägerin stelle im Streit- verkündungsprozess jedoch keine Gegenpartei der Beklagten dar. Es könne auch nicht sein, dass das Rechtsbegehren von der Klägerin zu be- ziffern sei. Die Bezifferung der Streitverkündungsklage sei der Beklagten möglich, zumal ihr das Klagefundament und der von der Klägerin geltend gemachte Betrag bekannt seien. Die Beklagte tue nicht genügend dar, wes- halb ihr die Bezifferung dennoch nicht möglich sein solle (Stellungnahme vom 17. Februar 2022 Rz. 17, Stellungnahme vom 4. März 2022 Rz. 9 f.). Bei der vorliegenden Streitverkündungsklage handle es sich um eine unzu- lässige, unbezifferte Forderungsklage, die nicht zuzulassen sei (Stellung- nahme vom 17. Februar 2022 Rz. 19). 2.2. Rechtslage 2.2.1. Grundlagen Gemäss Art. 81 Abs. 1 ZPO kann die streitverkündende Partei ihre Ansprü- che, die sie im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Person zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen. Art. 82 ZPO sieht vor, dass das Gericht die Zulassung der Streitverkün- dungsklage in einem Zwischenverfahren prüfen und darüber befinden muss. Das Verfahren der Streitverkündungsklage ist damit zweistufig aus- gestaltet. Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist nicht in das gericht- liche Ermessen gestellt. Dem Gericht steht es nicht frei, ob es die Streitver- kündungsklage aus prozessökonomischen Gründen zulassen will. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist die Streitverkündungsklage ohne Weiteres zuzulassen.1 2.2.2. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Streitverkündungsklage Die Zulässigkeit der Streitverkündungsklage hängt nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung von folgenden Voraussetzungen ab: a) die all- gemeinen Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO müssen vorliegen, b) die Beantragung der Streitverkündungsklage hat spätestens mit der Kla- geantwort oder der Replik im Hauptprozess (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zu erfolgen, c) der Hauptprozess wird im ordentlichen Verfahren durchgeführt 1 BGE 147 III 166 E. 3.2, 146 III 290 E. 4.3.1, 139 III 67 E. 2.3. -9- (Art. 81 Abs. 3 ZPO), d) bei der streitverkündenden Partei handelt es sich um eine Partei des Hauptverfahrens (Verbot der Kettenstreitverkündungs- klage; Art. 81 Abs. 2 ZPO), e) die gleiche sachliche Zuständigkeit des Ge- richts, f) die gleiche Verfahrensart und g) der sachliche Zusammenhang zwischen dem mit der Streitverkündungsklage geltend gemachten An- spruch und dem Hauptklageanspruch sind gegeben.2 Es können somit nur Ansprüche geltend gemacht werden, die vom Bestand des Hauptklagean- spruchs abhängen. Dies trifft namentlich auf Regress-, Gewährleistungs- und Schadloshaltungsansprüche, aber auch auf vertragliche oder gesetzli- che Rückgriffsrechte zu. Damit das Gericht den sachlichen Zusammen- hang der eingeklagten Ansprüche überprüfen kann, müssen schliesslich h) die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, genannt und kurz begründet wer- den (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 2.2.3. Bezifferung des Rechtsbegehrens einer Streitverkündungs- klage Zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen gehört, dass ein Begehren um Zahlung eines Geldbetrages zu beziffern ist (Art. 84 Abs. 2 ZPO).3 Dies gilt auch für eine Streitverkündungsklage.4 Ist für die Streitverkündungs- klage ein beziffertes Rechtsbegehren erforderlich, muss auch das im Zu- lassungsgesuch gestellte Rechtsbegehren beziffert sein.5 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die Bezifferung ist unmöglich, wenn die klagende Partei die Höhe ihres Anspruchs nicht ken- nen kann, da diese von Tatsachen abhängig ist, die sie selber nicht kennt, d.h. wenn die Bezifferung des klägerischen Anspruchs im Einflussbereich eines Dritten oder der beklagten Partei liegt.6 Die Unmöglichkeit ist gege- ben, wenn diese Informationen erst und nur durch das Beweisverfahren im Prozess oder durch ein vorgängig zu behandelndes Begehren auf Abrech- nung im Rahmen einer Stufenklage erlangt werden können.7 Es genügt je- doch nicht, einzig unter Hinweis auf fehlende Informationen auf die an sich erforderliche Bezifferung zu verzichten. Nur soweit das Beweisverfahren 2 BGE 147 III 166 E. 3.1 f., 142 III 102 E. 3, 139 III 67 E. 2.4. 3 BGE 142 III 102 E. 3 und 5.3.1. 4 BGE 147 III 166 E. 3.3.2; BGer 4A_235/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2, 4A_164/2016 vom 18. Okto- ber 2016 E. 3.2. 5 BGE 146 III 290 E. 4.3.1. 6 GUT, Die unbezifferte Forderungsklage nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, 2014, N. 116 m.w.N.; BOPP/BESSENICH, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 85 N. 12. 7 BGE 140 III 409 E. 4.3.1; GUT (Fn. 6), N. 116; BOPP/BESSENICH (Fn. 6), Art. 85 N. 13. - 10 - schon für schlüssige Behauptungen unabdingbar ist, fehlt es an der Mög- lichkeit der Bezifferung.8 Darüber hinaus ist die Bezifferung insbesondere unzumutbar, wenn die klagende Partei zur Erlangung der zur Bezifferung notwendigen Unterlagen zuvor ein selbständiges Verfahren durchlaufen müsste9 bzw. wenn hierfür unverhältnismässiger Aufwand oder Kosten ent- stehen würden.10 Von der klagenden Partei darf daher nicht verlangt wer- den, vorweg etwa ein Gutachten einzuholen, eine vorsorgliche Beweisfüh- rung einzuleiten oder selbständige Informationsansprüche einzuklagen.11 Es reicht aus, wenn der Kläger bei gehöriger Sorgfalt aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen noch nicht zur Bezifferung der Klage in der Lage ist und er dies entsprechend substantiiert behauptet.12 Ein zulässiger Fall der unbezifferten Streitverkündungsklage liegt vor, wenn die Hauptklage bereits die Voraussetzungen einer unbezifferten Forde- rungsklage nach Art. 85 Abs. 1 ZPO erfüllt.13 Ebenso kann auf die Beziffe- rung der Streitverkündungsklage verzichtet werden, wenn diese selber die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 1 ZPO erfüllt, wenn also beispielsweise unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens für die Beurteilung der An- sprüche gegenüber dem Streitverkündungsbeklagten ein Beweisverfahren erforderlich und deswegen die Bezifferung unzumutbar ist.14 Die Beziffe- rung der Streitverkündungsklage ist aber dann möglich bzw. zumutbar, wenn dies der klagenden Partei bereits im Hauptprozess möglich war. Dass das Prozessrisiko durch die Streitverkündungsklage allenfalls erhöht wird, weil das Prozessergebnis im Hauptprozess noch nicht bekannt ist, kann nicht zu einer Unzumutbarkeit der Bezifferung führen, da es die Streitver- kündungsklägerin selber ist, die sich freiwillig dafür entschieden hat, trotz ungewissem Ausgang des Hauptverfahrens bereits jetzt prozessual gegen die Streitverkündungsbeklagte vorzugehen. Wäre sie nicht bereit gewesen, die damit verbundenen Risiken auf sich zu nehmen, hätte sie sich mit einer einfachen Streitverkündung begnügen können.15 Allein der Umstand, dass der Streitverkündungskläger nicht weiss, ob er im Hauptprozess unterlie- gen wird und falls ja, zur Bezahlung welchen Betrags er verpflichtet wird, genügt demnach nicht, um auf die Bezifferung der Streitverkündungsklage verzichten zu können.16 Die Rechtsbegehren einer Streitverkündungsklage dürfen somit nicht vom Ausgang des Hauptprozesses abhängig gemacht 8 BGE 140 III 409 E. 4.3.1. 9 GUT (Fn. 6), N. 117. 10 BAUMANN W EY, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, 2013, N. 436. 11 KuKo ZPO-OBERHAMMER/W EBER, 3. Aufl. 2021, Art. 85 N. 5 m.w.N. 12 KuKo ZPO-OBERHAMMER/W EBER (Fn. 11), Art. 85 N. 6. 13 BGE 142 III 102 E. 3.1; BGer 4A_235/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2, 4A_164/2016 vom 18. Okto- ber 2016 E. 3.2. 14 BGE 142 III 102 E. 3.2; BGer 4A_235/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2, 4A_164/2016 vom 18. Okto- ber 2016 E. 3.2. 15 BGE 142 III 102 E. 5.1. 16 BGE 147 III 166 E. 3.3.2 i.f.; BGer 4A_235/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2, 4A_164/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 3.2. - 11 - werden.17 Unzulässig ist daher auch ein Rechtsbegehren, wonach die Streitverkündungsbeklagte der Streitverkündungsklägerin die Hälfte des von der Streitverkündungsklägerin im Hauptprozess zu zahlenden Betrags zu bezahlen habe.18 2.3. Würdigung 2.3.1. Vorliegend ist unumstritten und offensichtlich, dass die Streitverkündungs- klage in der Klageantwort im Hauptverfahren HOR.2021.46 rechtzeitig ein- gereicht wurde, der Hauptprozess im ordentlichen Verfahren durchgeführt wird, die streitverkündende Partei beklagte Partei im Hauptverfahren ist, die gleiche sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts sowie dieselbe Verfahrensart sowohl für den Hauptprozess als auch für den Streitverkün- dungsprozess gegeben sind und es sich beim von der Beklagten kurz be- gründeten Regressanspruch um einen klassischen Fall des sachlichen Zu- sammenhangs zwischen dem mit der Streitverkündungsklage geltend ge- machten Anspruch und dem Hauptklageanspruch handelt. Umstritten ist einzig, ob die von der Beklagten gestellten Rechtsbegehren zulässig sind. 2.3.2. Vorliegend stellt die Beklagte im Rahmen der Streitverkündungsklage meh- rere Rechtsbegehren. Ihre Hauptrechtsbegehren sind die beiden Ziffern 4 und 5, wobei es sich bei beiden um je selbständige Rechtsbegehren han- delt. Mit Ziffer 4 ihrer Rechtsbegehren macht die Beklagte geltend, die Streitver- kündungsbeklagte habe ihr im Falle eines vollumfänglichen Unterliegens der Beklagten im Hauptverfahren einen Betrag von Fr. 74'653.47 zuzüglich der Differenz zwischen dem von der Klägerin zu beziffernden gesamten auf den behaupteten Mangel der Heizungsleitungen entfallenden Anteil an der Hauptforderung und Fr. 74'653.47, zu bezahlen. Mit anderen Worten macht die Beklagte mit Ziffer 4 ihrer Rechtsbegehren einen Betrag zwischen Fr. 74'653.47 und maximal Fr. 194'015.65 zuzüglich Zins geltend. Mit Ziffer 5 ihrer Rechtsbegehren macht die Beklagte demgegenüber gel- tend, die Streitverkündungsbeklagte habe ihr im Falle eines teilweisen Un- terliegens der Beklagten im Hauptverfahren einen Betrag nebst Zins zu be- zahlen, der der Klägerin im Hauptprozess hinsichtlich des behaupteten Mangels der Heizungsleitungen zugesprochen wird. Mit anderen Worten macht die Beklagte mit Ziffer 5 ihrer Rechtsbegehren einen Betrag zwi- schen Fr. 0.01 und maximal Fr. 194'015.65 geltend. 17 BGE 142 III 102 Regeste; BGer 4A_235/2016 vom 7. März 2017 E. 2.3. 18 BGer 4A_164/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 3.3. - 12 - Ob Ziffer 4 oder 5 der Streitverkündungsklage zur Anwendung gelangt, ist damit einzig davon abhängig, ob die Beklagte im Hauptprozess vollständig oder teilweise unterliegt. Obsiegt die Beklagte im Hauptprozess, soll keine der beiden Ziffern 4 und 5 zur Anwendung gelangen, sondern bloss Rechts- begehren Ziff. 8. Demnach macht die Beklagte bereits die Frage, welches ihrer selbständigen Rechtsbegehren Ziffer 4, 5 und 8 zur Anwendung ge- langen soll, vom Ausgang des Hauptprozesses abhängig. Ein solches Vor- gehen ist im Rahmen einer Streitverkündungsklage unzulässig. Dement- sprechend führt die Beklagte auch aus, sie fordere nur für den Fall, in dem die Klage zumindest teilweise gutheissen werde, von der Streitverkün- dungsbeklagten regressweise Ersatz (Antwort Rz. 7) bzw. die Streitverkün- dungsklage betreffe den Fall, in dem die Klage im Hauptverfahren zumin- dest teilweise gutgeheissen werde (Antwort Rz. 206). Ein solches Vorge- hen, in welchem die Streitverkündungsklage als solche nur bedingt vom Ausgang des Verfahrens im Hauptprozess gestellt wird, ist unzulässig. Nicht die Streitverkündungsklage – bzw. deren Rechtsbegehren – als sol- che, sondern lediglich die mit der Streitverkündungsklage geltend ge- machte Regressforderung ist vom Ausgang des Hauptprozesses abhän- gig.19 Rechtsbegehren Ziffer 4 wirft auch die Problematik auf, dass es sich zwar um ein nach Treu und Glauben ausgelegt (Art. 52 ZPO) unbeziffertes Rechtsbegehren (lit. b) mit Angabe eines Mindestbetrags (lit. a) handelt (vgl. auch Antwort Rz. 208 f.).20 Indessen legt die Beklagte die definitive Bezifferung des Rechtsbegehrens in die Hände der Klägerin des Hauptpro- zesses (vgl. auch Stellungnahme vom 4. März 2022 Rz. 15). Zulässig ist zwar ein vorläufiger Verzicht auf die Bezifferung eines Rechtsbegehrens, weil es der klagenden Partei mangels Informationen nicht möglich oder zu- mindest nicht zumutbar ist, das Rechtsbegehren bereits zu Beginn des Pro- zesses zu beziffern. Das Gesetz sieht demgegenüber keine Möglichkeit vor, die Bezifferung des Rechtsbegehrens in die Hände eines Dritten, der Klägerin, zu legen. Vielmehr sieht Art. 85 Abs. 2 ZPO vor, dass die Be- klagte ihr Rechtsbegehren Ziffer 4 nach Abschluss des Beweisverfahrens bzw. nach Auskunftserteilung durch die Streitverkündungsbeklagte selber zu beziffern hätte. Indem die Beklagte die Bezifferung jedoch in die Hände der Klägerin legt, macht sie ihre Streitverkündungsklage von deren Hand- lungen im Hauptprozess abhängig, zumal die Beklagte nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, dass und weshalb die Klägerin im Streitverkün- dungsprozess verpflichtet sein soll, ihren Minderungsanspruch auf die ein- zelnen Mängel aufzuschlüsseln (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 10 der Beklag- ten). Dies ist unzulässig. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb es für die 19 BGE 142 III 102 E. 5.3.2. 20 Vgl. zur Auslegung von Rechtsbegehren mit Angabe eines Mindestwerts auch BGer 4A_581/2021 vom 3. Mai 2022 E. 4 (zur Publikation vorgesehen). - 13 - Beklagte unzumutbar gewesen sein soll, sich vor der Erhebung ihrer Streit- verkündungsklage bei der Klägerin um eine entsprechende Aufschlüsse- lung ihrer Kosten zu erkundigen, zumal mit einer solchen Anfrage weder viel Aufwand noch hohe Kosten verbunden gewesen wären. Dass die Klä- gerin vor Anhebung der Streitverkündungsklage einer solchen Anfrage nicht nachgekommen wäre, wurde weder behauptet noch ist solches aus den Akten ersichtlich. Rechtsbegehren Ziffer 5 ist zudem bereits deshalb unzulässig, weil es sich um eine unbezifferte Forderungsklage handelt und die Beklagte keinen Mindestwert i.S.v. Art. 85 Abs. 1 ZPO angegeben hat. Da der Wortlaut von Art. 85 Abs. 1 ZPO eindeutig und die Beklagte zudem anwaltlich vertreten ist, findet die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) bezüglich der Angabe eines Mindestwerts vorliegend keine Anwendung.21 Die Beklagte setzte sich mit der Thematik der Bezifferung auseinander (Antwort Rz. 206 ff. und Stellungnahme vom 4. März 2022) und wurde zudem von der Streitberu- fungsbeklagten explizit auf die Problematik der Bezifferung der Rechtsbe- gehren aufmerksam gemacht (vgl. Stellungnahme vom 17. Februar 2022). Entsprechend stellt die fehlende Angabe eines Mindestwerts kein Verse- hen und damit auch keinen Mangel dar, der mit den in Art. 132 ZPO ge- nannten Mängeln vergleichbar wäre, weshalb der Beklagten keine Nach- frist zur Verbesserung anzusetzen ist.22 Im Übrigen ist Rechtsbegehren Zif- fer 5 komplett vom Ausgang des Hauptprozesses abhängig: "[…] den Be- trag […] zu bezahlen, welcher der [Klägerin im Hauptprozess] hinsichtlich des behaupteten Mangels der Heizungsleitungen zugesprochen wird." Nachdem somit Ziffer 5 der beklagtischen Rechtsbegehren in jedem Fall unzulässig ist, macht die Beklagte nur für den Fall, in dem sie im Hauptpro- zess vollumfänglich unterliegt (Rechtsbegehren Ziff. 4) bzw. vollumfänglich obsiegt (Rechtsbegehren Ziff. 8) im Streitverkündungsprozess überhaupt ein Rechtsbegehren geltend, womit die unzulässige Abhängigkeit ihrer Streitverkündungsklage vom Ausgang des Hauptprozesses abermals of- fenbart wird. Zusammenfassend will die Beklagte mit ihrer Streitverkündungsklage von der Streitverkündungsbeklagten jenen Betrag fordern, welcher der Klägerin im Hauptprozess gestützt auf den Mangel der Heizungsleitungen zugespro- chen wird, maximal den von der Klägerin im Hauptprozess geforderten Be- trag von Fr. 194'015.65 zuzüglich Zinsen. Die blosse Bezugnahme auf den Hauptprozess, womit die Beklagte – je nach Ausgang desselben – letztlich entweder einen Betrag von Fr. 74'653.47 bis zu dem von der Klägerin noch 21 Vgl. zu den Voraussetzungen einer unbezifferten Forderungsklage BGer 4A_581/2021 vom 3. Mai 2022 E. 4 (zur Publikation vorgesehen) und zur nachträglichen Bezifferung des Rechtsbegehrens BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1 (nicht publ. in BGE 142 III 102). Siehe auch BGer 4A_502/2019 vom 15. Juni 2019 E. 7.1. 22 BGE 140 III 409 E. 3.2, 137 III 617 E. 6.4; BGer 4A_581/2021 vom 3. Mai 2022 E. 4 (zur Publikation vorgesehen), 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.2 (nicht publ. in BGE 142 III 102). - 14 - zu beziffernden, auf den behaupteten Mangel der Heizungsleitungen ent- fallenden Teil der Hauptforderung, maximal Fr. 194'015.65, zuzüglich Zins (Rechtsbegehren Ziff. 4) oder einen Betrag von Fr. 0.01 bis maximal Fr. 194'015.65, entsprechend jenem Betrag, welcher der Klägerin im Hauptprozess hinsichtlich des behaupteten Mangels der Heizungsleitung- en zugesprochen wird (Rechtsbegehren Ziff. 5), fordert, stellt keine hinrei- chende Bezifferung der Rechtsbegehren der Streitverkündungsklage dar, wie sie Art. 84 Abs. 2 ZPO voraussetzt.23 3. Kosten 3.1. Abschliessend sind die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädi- gung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte unterliegt vollumfänglich, da auf die Streitverkündungsklage nicht eingetreten wird. Entsprechend sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), da die ZPO für die Streitverkündungsklage keine Ausnahme vorsieht.24 Eine Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b oder e ZPO wird vom Bundesgericht abgelehnt.25 Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb vom Un- terliegerprinzip gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO abgewichen werden sollte. Nicht zu überzeugen vermag auch das Argument, wonach bei der Kosten- verteilung zu berücksichtigen sei, dass der Abschnitt "III. Materielles / B. Klageantwort" der klägerischen Stellungnahme vom 18. Februar 2022 aus dem Recht gewiesen wurde, zumal die Beklagte auf besagten Abschnitt gerade nicht reagierte und auch nicht reagieren musste, womit ihr diesbe- züglich kein Aufwand entstanden ist. 3.2. Die Gerichtskosten bestehen vorliegend einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr be- trägt bei einem vorläufigen Streitwert von Fr. 74'653.47 (Mindestwert ge- mäss Rechtsbegehren Ziff. 4 lit. a der Streitverkündungsklage) gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 5 VKD gerundet Fr. 5'995.75. Da es sich nur um den Entscheid über die Zulassung der Streitverkündungsklage und nicht um einen Endent- scheid zur Sache handelt, wurde das Verfahren noch nicht vollständig durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teil- weise verzichtet werden kann (§ 13 VKD). Unter Berücksichtigung des Um- stands, wonach sich alle Parteien zur Zulassungsfrage je zweimal schrift- lich äusserten und schriftliche Schlussvorträge eingereicht wurden, er- scheint eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 für den vorliegenden Ent- scheid als gerechtfertigt. Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss im Umfang von 23 Siehe auch BGE 142 III 102 E. 6. 24 KUKO ZPO-DOMEJ, 3. Aufl. 2021, Art. 82 N. 18. 25 BGE 143 III 106 E. 5.3; KUKO ZPO-DOMEJ (Fn. 24), Art. 82 N. 18. - 15 - Fr. 5'995.75 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ein allfälliger Überschuss steht der Beklagten zu. 3.3. Die Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung. In vermögensrechtlichen Streitsa- chen beträgt die Grundentschädigung bei einem Streitwert von Fr. 74'653.47 (Mindestwert gemäss Rechtsbegehren Ziff. 4 lit. a der Streit- verkündungsklage) gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT Fr. 10'788.81. Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt, vermindert sich die Ent- schädigung entsprechend den Minderleistungen des Anwalts (§ 6 Abs. 2 AnwT). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung zusätzlich um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 AnwT). Da vorlie- gend nur über die Zulässigkeit der Streitverkündungsklage und nicht auch über die Sache zu entscheiden war, mussten sich die Parteien auch nur hierzu äussern. Entsprechend sind ihnen im Vergleich zur Durchführung des gesamten Streitverkündungsprozesses nur geringe Aufwendungen entstanden. In Berücksichtigung der Tatsache, dass auf die Streitverkün- dungsklage nicht eingetreten wird, das Streitverkündungsverfahren auf die Zulässigkeit der Streitverkündungsklage beschränkt war und sich die Par- teien somit auch nur zu dieser Frage und nicht auch zum Inhalt der Streit- verkündungsklage zu äussern hatten und unter Würdigung der Schwierig- keit und Bedeutung der Angelegenheit erscheint für die Streitverkündungs- beklagte eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6‘000.00 als ange- messen. Da sich die Klägerin bereits im Hauptprozess HOR.2021.46 mit den Verfahrensakten vertieft auseinanderzusetzen hatte sowie aufgrund des Umstands, wonach sie sich im Streitverkündungsprozess inhaltlich nur auf einer (die Ausführungen der Klägerin zur Klageantwort waren unzuläs- sig, wurden mit Verfügung vom 21. Februar 2022 aus dem Recht gewiesen und sind daher nicht entschädigungsrelevant), dreieinhalb (Stellungnahme vom 28. März 2022) bzw. zwei Seiten (Schlussvortrag vom 26. April 2022) zur Streitverkündungsklage äusserte und sich dieser nicht widersetzte, ist ihr Aufwand geringer als jener der Streitverkündungsbeklagten einzustu- fen. Es rechtfertigt sich daher, ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.00 zuzusprechen. Darin sind die Kleinkostenpauschalen von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) enthalten. - 16 - Das Handelsgericht erkennt: 1. Auf die Streitverkündungsklage wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestehend einzig aus der Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00, werden der Beklagten auferlegt. 3. 3.1. Die Beklagte hat der Streitverkündungsbeklagten für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 6'000.00 zu bezahlen. 3.2. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 3‘000.00 zu bezahlen. Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach)  die Beklagten (Vertreter; zweifach mit Abrechnung)  die Streitverkündungsbeklagte (Vertreter; zweifach) 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 17 - Aarau, 30. Mai 2022 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly