Davon ist ein weiterer Abzug von 25 % aufgrund der geringen Aufwendungen vorzunehmen (§ 7 Abs. 2 AnwT). Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 10'000.00. 6 Vgl. JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Fn. 2), Art. 106 N. 9 m.w.N. - 10 - Das Handelsgericht erkennt: