5. Beseitigung Rechtsvorschlag 5.1. Klägerin Schliesslich beantragt die Klägerin im Rechtbegehren Ziff. 2 die Beseitigung des von der Beklagten in der Betreibung Nr. 123 des Betreibungsamtes Z. erhobenen Rechtsvorschlags. 5.2. Rechtliches Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (sog. Anerkennungsklage; Art. 79 SchKG).