Aufgrund der von der Beklagten getätigten Teilzahlungen und der entsprechenden Reduktion der Rechnungsbeträge ist indes nicht der Kaufpreis gemäss jeweiliger Auftragsbestätigung, sondern vielmehr der mittels Einzahlungsschein geforderte Kaufpreis geschuldet. Daraus folgt, dass die Beklagte der Klägerin einen Betrag von insgesamt Fr. 151'180.00 schuldet, der sich aus der Addition der neun von der Klägerin geltend gemachten Bestellungen und den dazugehörigen Rechnungen ergibt, d.h. Fr. 4'287.35 (Rechnung-