Zahlungspflicht nicht erfüllt hat. Folglich schuldet die Beklagte der Klägerin den Kaufpreis für die gelieferten Corona-Artikel. Aufgrund der von der Beklagten getätigten Teilzahlungen und der entsprechenden Reduktion der Rechnungsbeträge ist indes nicht der Kaufpreis gemäss jeweiliger Auftragsbestätigung, sondern vielmehr der mittels Einzahlungsschein geforderte Kaufpreis geschuldet.