OR auszugehen. Dass die Klägerin und die Beklagte im Rahmenvertrags vom 28. September 2021 (KB 2) teilweise als Auftragnehmerin bzw. Auftraggeberin bezeichnet werden, steht dieser Einschätzung nicht entgegen, zumal es bei der Auslegung von Verträgen nicht auf die (unrichtige) Bezeichnung oder Ausdrucksweise, sondern vielmehr auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien ankommt (Art. 18 Abs. 1 OR). Weiter ist unbestritten, dass die Klägerin ihren Pflichten aus dem Rahmenvertrag vom 28. September 2021 (KB 2) und den darauf beruhenden Bestellungen termingerecht nachgekommen ist, die Beklagte ihrerseits ihre -7-