3.3. Würdigung Es ist unbestritten, dass sich die Klägerin auf der Grundlage des vorliegenden Rahmenvertrags vom 28. September 2021 (KB 2) und den darauf beruhenden Bestellungen zur Lieferung von bestimmten Corona-Artikeln und die Beklagte zur Entgegennahme und Bezahlung der gelieferten Corona- Artikel verpflichtet hat. Aus diesem Grund ist vorliegend vom Bestehen eines Fahrniskaufvertrags i.S.v. Art. 184 ff. OR auszugehen.