Da die Beklagte vereinzelt Teilzahlungen geleistet habe, welche die Klägerin von den Rechnungen abgezogen habe, seien die Beträge auf den jeweiligen Einzahlungsscheinen zumeist tiefer gewesen als der im Auftrag ausgewiesene Gesamtpreis für die bestellten Corona-Artikel (Klage II./1.4.). Die Beklagte habe die genannten Rechnungen indes nicht beglichen, womit sie der Klägerin Fr. 151'180.00 schulde (Klage II./1.4.).