insbesondere mit der wöchentlichen Lieferung von bestimmten Corona-Ar- tikeln betraut worden (Klage II./1.1.). Während sie sich zur Lieferung der von der Beklagten bestellten Corona-Artikel verpflichtete, habe sich die Beklagte verpflichtet, die entsprechenden Corona-Artikel entgegenzunehmen und zu bezahlen (Klage II./1.2.). Auf der Grundlage des Rahmenvertrags vom 28. September 2021 (KB 2) habe die Beklagte zahlreiche Bestellungen bei der Klägerin getätigt. Die Klägerin habe die entsprechenden Corona-Artikel mängelfrei und pünktlich geliefert, wobei die Beklagte die Corona-Artikel jeweils entgegengenommen und dies quittiert habe (Klage II./1.3.; KB 7a–15b).