1.3. Objektive Klagehäufung Ist das gleiche Gericht für mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei sachlich zuständig und die gleiche Verfahrensart ist anwendbar, kann die klagende Partei diese Ansprüche in einer Klage vereinen (Art. 90 ZPO). Gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO werden die Ansprüche für die Berechnung des Streitwerts zusammengerechnet, ausser sie schliessen sich gegenseitig aus.