1. Zuständigkeit Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1. Örtliche Zuständigkeit Die Parteien haben in § 12 des Rahmenvertrags vom 28. September 2021 Aarau als Gerichtsstand vereinbart (Klage II./2.2; KB 2). Diese Gerichtsstandvereinbarung ist gemäss Art. 17 ZPO zulässig, weshalb die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte gegeben ist.