3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Als Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, sie habe der Beklagten die durch sie bestellten Corona-Artikel pünktlich und mängelfrei geliefert. Die Beklagte habe die Produkte auch entgegengenommen. Neun Rechnungen wurden von der Beklagten jedoch nicht beglichen. Die Klägerin habe daher einen vertraglichen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Bezahlung der offenen Rechnung und die Beseitigung des Rechtsvorschlags.