Handelsgericht 2. Kammer HOR.2022.19 / as / mv Urteil vom 14. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichter Bäumlin Handelsrichter Friedli Handelsrichter Hauser Gerichtsschreiberin-Stv. Züst Klägerin A._____, vertreten durch Dr. iur. Samuel Egli, Rechtsanwalt, Sorenbühlweg 13, 5610 Wohlen Beklagte B._____, Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in B. (AG). Sie bezweckt im Wesentlichen […] (Klagebeilage [KB] 3). 2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in S._____ und bezweckt hauptsächlich […] (KB 4). 3. 3.1. Die Parteien schlossen am 28. September 2021 einen Rahmenvertrag über die Lieferung von Corona-Artikeln ab (Klage II./1.1.; KB 2). Die Klägerin lie- ferte der Beklagten gemäss ihren Bestellungen auf der Grundlage des Rah- menvertrags vom 28. September 2021 verschiedene Corona-Artikel, wel- che die Beklagte entgegennahm (Klage II./1.3.; KB 7a–15b). -2- 3.2. Die Klägerin stellte der Beklagten die Bestellungen nach erfolgter Lieferung entsprechend in Rechnung. Vereinzelt hat die Beklagte Teilzahlungen ge- leistet (Klage Rz. Klage II./1.4.; KB 16-24). 4. Die Klägerin liess die Beklagte in der Folge beim Betreibungsamt Z. betrei- ben. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Z. vom 19. Novem- ber 2021 (Betreibungs-Nr. 123) erhob die Beklagte am 23. November 2021 Rechtsvorschlag (Klage II./3.; KB 26). 5. Mit Klage vom 25. April 2022 (Postaufgabe: 25. April 2022) stellte die Klä- gerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 151'180.00, zuzüglich Zins zu je 5% auf CHF 4'287.35 ab dem 21.10.2021, auf CHF 732.35 ab dem 22.10.2021, auf CHF 16'710.95 ab dem 25.10.2021, auf CHF 16'530.00 ab dem 3.11.2021, auf CHF 34'605.30 ab dem 15.11.2021, auf CHF 18'699.95 ab dem 23.11.2021, auf CHF 17'676.80 ab dem 29.11.2021 sowie auf CHF 41'937.30 ab dem 19.12.2021, zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung 123 des Betreibungsamtes Z. sei zu beseitigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Als Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, sie habe der Be- klagten die durch sie bestellten Corona-Artikel pünktlich und mängelfrei ge- liefert. Die Beklagte habe die Produkte auch entgegengenommen. Neun Rechnungen wurden von der Beklagten jedoch nicht beglichen. Die Kläge- rin habe daher einen vertraglichen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Bezahlung der offenen Rechnung und die Beseitigung des Rechtsvor- schlags. 6. 6.1. Mit Verfügung vom 27. April 2022 bestätigte der Vizepräsident des Han- delsgerichts den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin Frist bis zum 9. Mai 2022 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 9'561.30. -3- 6.2. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss bezahlt hatte, stellte der Vize- präsident der Beklagten mit Verfügung vom 4. Mai 2022 das Doppel der Klage inkl. Beilage zu und setzte ihr Frist bis zum 7. Juni 2022 zur Erstat- tung einer schriftlichen Antwort. 6.3. Da die Beklagte innert der angesetzten Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Vizepräsident mit Verfügung vom 8. Juni 2022 eine letzte, nicht erst- reckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig. 7. Mit Verfügung vom 22. Juni 2022 wurde die Streitsache an das Handels- gericht überwiesen. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1. Örtliche Zuständigkeit Die Parteien haben in § 12 des Rahmenvertrags vom 28. September 2021 Aarau als Gerichtsstand vereinbart (Klage II./2.2; KB 2). Diese Gerichts- standvereinbarung ist gemäss Art. 17 ZPO zulässig, weshalb die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte gegeben ist. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Prozess- partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht und die Prozessparteien im Handelsregister eingetragen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend alle erfüllt, da sowohl die geschäft- liche Tätigkeit der Klägerin als auch diejenige der Beklagten betroffen ist, der Streitwert über dem geforderten Betrag von Fr. 30'000.00 (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) liegt und beide Parteien im Han- delsregister eingetragen sind (KB 3 und 4). -4- 1.3. Objektive Klagehäufung Ist das gleiche Gericht für mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei sach- lich zuständig und die gleiche Verfahrensart ist anwendbar, kann die kla- gende Partei diese Ansprüche in einer Klage vereinen (Art. 90 ZPO). Ge- mäss Art. 93 Abs. 1 ZPO werden die Ansprüche für die Berechnung des Streitwerts zusammengerechnet, ausser sie schliessen sich gegenseitig aus. Zur Erstellung einer streitwertabhängigen sachlichen Zuständigkeit genügt es, wenn die so zusammengerechneten Ansprüche die Streitwert- grenze erreichen.1 Vorliegend sind keine Hinweise vorhanden, wonach die objektive Klage- häufung der Klägerin unzulässig sein sollte. 2. Säumnis der Beklagten Die Beklagte ist mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO säumig geblieben. Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen blieben von der Beklagten unbestritten und gelten daher als zugestanden. Daraus kann jedoch noch keine Anerkennung der klägerischen Rechtsbegehren abge- leitet werden. Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei erhebli- chen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, von Amtes wegen Beweis erheben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzusetzen.2 Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen En- dentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass auf diese mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder die Klage durch Sachurteil erledigt werden kann. Letzteres setzt vo- raus, dass die Vorbringen der Klägerin nicht unklar, widersprüchlich, unbe- stimmt oder offensichtlich unvollständig sind, denn andernfalls hat das Ge- richt seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO).3 3. Forderungen der Klägerin 3.1. Klägerin Die Klägerin bringt vor, sie habe mit der Beklagten am 28. September 2021 einen Rahmenvertrag (KB 2) geschlossen. Damit sei sie von der Beklagten 1 BGE 142 III 788 E. 4.2.3. 2 LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 223 N. 7. 3 Zum Ganzen: LEUENBERGER (Fn. 2), Art. 223 N. 5 und 6a; BSK ZPO-W ILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 18 ff. -5- insbesondere mit der wöchentlichen Lieferung von bestimmten Corona-Ar- tikeln betraut worden (Klage II./1.1.). Während sie sich zur Lieferung der von der Beklagten bestellten Corona-Artikel verpflichtete, habe sich die Be- klagte verpflichtet, die entsprechenden Corona-Artikel entgegenzunehmen und zu bezahlen (Klage II./1.2.). Auf der Grundlage des Rahmenvertrags vom 28. September 2021 (KB 2) habe die Beklagte zahlreiche Bestellungen bei der Klägerin getätigt. Die Klägerin habe die entsprechenden Corona-Artikel mängelfrei und pünktlich geliefert, wobei die Beklagte die Corona-Artikel jeweils entgegengenom- men und dies quittiert habe (Klage II./1.3.; KB 7a–15b). Jeweils nach erfolgter Lieferung habe die Klägerin die Bezahlung der Be- stellungen mittels folgender Rechnungen verlangt (Klage II./1.4.; KB 16– 24): "  Rechnung-Nr. 210021607 im Betrage von: CHF 4'287.35 (Beilage 16; zum Auftrag/zur Lieferung der Beilagen 7a und 7b)  Rechnung-Nr. 210021712 im Betrage von: CHF 732.35 (Beilage 17; zum Auftrag/zur Lieferung der Beilagen 8a und 8b)  Rechnung-Nr. 210021777 im Betrage von: CHF 16'710.95 (Beilage 18; zum Auftrag/zur Lieferung der Beilage 9)  Rechnung-Nr. 210022446 im Betrage von: CHF 16'530.00 (Beilage 19; zum Auftrag/zur Lieferung der Beilage 10a/Sammelbeilage 10b)  Rechnung-Nr. 210023022 im Betrage von: CHF 17'029.50 (Beilage 20; zum Auftrag/zur Lieferung der Beilage 11a [recte: 12a] /Sammelbeilage 11b [recte: 12b])  Rechnung-Nr. 210023067 im Betrage von: CHF 17'575.80 (Beilage 21; zum Auftrag/zur Lieferung der Beilage 12a [recte: 11a] /Sammelbeilage 12b [recte: 11b]) -6-  Rechnung-Nr. 210023487 im Betrage von: CHF 18'699.95 (Beilage 22; zum Auftrag/zur Lieferung der Beilage 13a/Sammelbeilage 13b)  Rechnung-Nr. 210023907 im Betrage von: CHF 17'676.80 (Beilage 23; zum Auftrag/zur Lieferung der Beilage 14a/Sammelbeilage 14b)  Rechnung-Nr. 210027421 im Betrage von: CHF 41'937.30 (Beilage 24; zum Auftrag/zur Lieferung der Beilage 15a/Sammelbeilage 15b)" Da die Beklagte vereinzelt Teilzahlungen geleistet habe, welche die Kläge- rin von den Rechnungen abgezogen habe, seien die Beträge auf den je- weiligen Einzahlungsscheinen zumeist tiefer gewesen als der im Auftrag ausgewiesene Gesamtpreis für die bestellten Corona-Artikel (Klage II./1.4.). Die Beklagte habe die genannten Rechnungen indes nicht beglichen, womit sie der Klägerin Fr. 151'180.00 schulde (Klage II./1.4.). 3.2. Rechtliches Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaf- fen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 und 2 OR). Ist der Kaufgegenstand weder eine Liegenschaft noch ein als im Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht, liegt ein Fahrniskauf vor (Art. 187 Abs. 1 OR). Verkäufer und Käufer verpflichten sich grundsätzlich, sofern nicht Verein- barung oder Übung entgegenstehen, ihre Leistungen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erbringen (Art. 184 Abs. 2 OR, Art. 82 OR). 3.3. Würdigung Es ist unbestritten, dass sich die Klägerin auf der Grundlage des vorliegen- den Rahmenvertrags vom 28. September 2021 (KB 2) und den darauf be- ruhenden Bestellungen zur Lieferung von bestimmten Corona-Artikeln und die Beklagte zur Entgegennahme und Bezahlung der gelieferten Corona- Artikel verpflichtet hat. Aus diesem Grund ist vorliegend vom Bestehen ei- nes Fahrniskaufvertrags i.S.v. Art. 184 ff. OR auszugehen. Dass die Klä- gerin und die Beklagte im Rahmenvertrags vom 28. September 2021 (KB 2) teilweise als Auftragnehmerin bzw. Auftraggeberin bezeichnet wer- den, steht dieser Einschätzung nicht entgegen, zumal es bei der Auslegung von Verträgen nicht auf die (unrichtige) Bezeichnung oder Ausdrucksweise, sondern vielmehr auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Par- teien ankommt (Art. 18 Abs. 1 OR). Weiter ist unbestritten, dass die Klägerin ihren Pflichten aus dem Rahmen- vertrag vom 28. September 2021 (KB 2) und den darauf beruhenden Be- stellungen termingerecht nachgekommen ist, die Beklagte ihrerseits ihre -7- Zahlungspflicht nicht erfüllt hat. Folglich schuldet die Beklagte der Klägerin den Kaufpreis für die gelieferten Corona-Artikel. Aufgrund der von der Be- klagten getätigten Teilzahlungen und der entsprechenden Reduktion der Rechnungsbeträge ist indes nicht der Kaufpreis gemäss jeweiliger Auf- tragsbestätigung, sondern vielmehr der mittels Einzahlungsschein gefor- derte Kaufpreis geschuldet. Daraus folgt, dass die Beklagte der Klägerin einen Betrag von insgesamt Fr. 151'180.00 schuldet, der sich aus der Ad- dition der neun von der Klägerin geltend gemachten Bestellungen und den dazugehörigen Rechnungen ergibt, d.h. Fr. 4'287.35 (Rechnung- Nr. 210021607 vom 30. September 2021; KB 16), Fr. 732.35 (Rechnung- Nr. 210021712 vom 1. Oktober 2021; KB 17), Fr. 16'710.95 (Rechnung- Nr. 210021777 vom 4. Oktober 2021; KB 18), Fr. 16'530.00 (Rechnung- Nr. 210022446 vom 13. Oktober 2021; KB 19), Fr. 17'029.50 (Rechnung- Nr. 210023022 vom 25. Oktober 2021; KB 20), Fr. 17'575.80 (Rechnung- Nr. 210023067 vom 25. Oktober 2021; KB 21), Fr. 18'699.95 (Rechnung- Nr. 210023487 vom 2. November 2021; KB 22), Fr. 17'676.80 (Rechnung- Nr. 210023907 vom 8. November; KB 23) und Fr. 41'937.30 (Rechnung- Nr. 210027421 vom 13. Dezember 2021; KB 24). 4. Verzugszinsen 4.1. Klägerin Die Klägerin bringt vor, die Beklagte schulde Verzugszinsen von 5 % auf die Forderungen gemäss den neun Bestellungen jeweils seit Eintritt des Verzugs für die entsprechende Forderung, d.h. seit dem Ablauf der jeweili- gen Zahlungsfrist von 20 Tagen (Klage II./2.3.). 4.2. Rechtliches Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner Verzugszinsen zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung der Geldschuld im Verzug befindet. Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 % p.a. (Art. 104 Abs. 1 OR). Bei der Berechnung des Verzugszeitpunktes wird analog zu Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR der Tag, an dem der Verzug eintritt, nicht mitberechnet.4 Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR), in Ver- zug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung ge- setzten Zahlungsfrist, wie „zahlbar 30 Tage netto“, ohne weitere Mahnung in Verzug.5 4 SCHENKER, Die Voraussetzungen und die Folgen des Schuldnerverzugs im schweizerischen Obli- gationenrecht, 1988, N. 376. 5 AGVE 2003, S. 38; BK OR I-W IDMER LÜCHINGER/W IEGAND, 7. Aufl. 2019, Art. 102 N. 9b m.w.N.; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 150 f. m.w.N. -8- 4.3. Würdigung In den von der Klägerin ausgestellten neun Rechnungen findet sich jeweils der Hinweis "das Zahlungsziel beträgt 20 Tage ab Rechnungsdatum" (KB 16-23) bzw. "das Zahlungsziel beträgt 5 Tage ab Rechnungsdatum" (KB 24) sowie in Klammern die Angabe des letzten Tages dieser Frist. Da- mit liegt eine sog. befristete Mahnung vor. Die Beklagte fällt somit nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne weitere Mahnung in Verzug und schuldet der Klägerin ab dem Tag, der auf den letzten Tag der Frist gemäss Rechnung folgt, den gesetzlichen Verzugszins von 5 % p.a. Folglich stehen der Klä- gerin Verzugszinsen in dem von ihr behaupteten Umfang zu. 5. Beseitigung Rechtsvorschlag 5.1. Klägerin Schliesslich beantragt die Klägerin im Rechtbegehren Ziff. 2 die Beseiti- gung des von der Beklagten in der Betreibung Nr. 123 des Betreibungsam- tes Z. erhobenen Rechtsvorschlags. 5.2. Rechtliches Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (sog. Anerken- nungsklage; Art. 79 SchKG). Die Klägerin betreibt die Beklagte in der Betreibung Nr. 123 des Betrei- bungsamtes Z. für die Forderungen gemäss Rechnung-Nr. 210023067 vom 25. Oktober 2021 (KB 21) über Fr. 20'806.20 zzgl. Zins zu 5 % seit 16. November 2021, Rechnung-Nr. 210023487 vom 2. November 2021 (KB 22) über Fr. 21'930.95 zzgl. Zins zu 5 % seit 23. November 2021, Rechnung-Nr. 210023907 vom 8. November 2021 (KB 23) über Fr. 20'907.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2021, Rechnung- Nr. 210023022 vom 25. Oktober 2021 (KB 20) über Fr. 20'260.50 zzgl. Zins zu 5 % seit 16. November 2021, Rechnung-Nr. 210022446 vom 13. Okto- ber 2021 (KB 19) über Fr. 19'761.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 13. Oktober 2021, Rechnung-Nr. 210021777 vom 4. Oktober 2021 (KB 18) über Fr. 19'941.95 zzgl. Zins zu 5 % seit 26. Oktober 2021, Rechnung- Nr. 210021712 vom 1. Oktober 2021 (KB 17) über Fr. 732.35 zzgl. Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2021 und Rechnung-Nr. 210021607 vom 30. Septem- ber 2021 (KB 16) über Fr. 10'749.35 zzgl. Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2021. Die in Betreibung gesetzten Beträge entsprechen dabei zumeist nicht den mit den Einzahlungsscheinen ausgewiesenen Forderungen, sondern in der Regel den höheren Beträgen gemäss Auftragsbestätigung. Der Rechtvor- schlag ist vorliegend indes nur im Umfang der Gutheissung der Klage zu beseitigen. Dasselbe gilt auch für die von der Klägerin in der Betreibung -9- Nr. 123 des Betreibungsamtes Z. geforderten Verzugszinse. Diese sind frü- hestens ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs zuzusprechen. Sofern die Klägerin in der Betreibung Nr. 123 des Betreibungsamtes Z. einen spä- teren Zeitpunkt als Beginn des Verzugs geltend macht, gilt hingegen dieser als massgeblich. 6. Kosten Abschliessend sind die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie bestehen aus den Gerichtskos- ten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin obsiegt mit ihrer Klage mit Ausnahme der Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 2951112 des Betreibungsamts Z. vollumfänglich, weshalb es sich rechtfertigt, die Prozesskosten vollumfänglich der Beklagten aufzu- erlegen.6 6.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr be- trägt bei einem Streitwert von Fr. 151'180.00 (Zinsen werden nicht mitge- rechnet [Art. 91 Abs. 1 Satz ZPO]) gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 9 VKD gerun- det Fr. 9'561.30. Hiervon ist gemäss § 13 Abs. 1 VKD bei wie hier nicht vollständig durchgeführtem Verfahren ein angemessener Abzug vorzuneh- men. Unter Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwandes werden die Gerichtskosten deshalb auf total Fr. 4'000.00 festgesetzt. Sie werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 9'561.30 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ein allfälliger Überschuss steht der Klägerin zu. Die Beklagte hat der Klägerin die von ihr zu tragenden Gerichtskosten von Fr. 4'000.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 6.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung bemisst sich nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT. Die Grundentschädigung beträgt Fr. 16'205.52. Damit sind gemäss § 6 Abs. 1 AnwT unter anderem eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Verhandlung abgegolten. Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist pra- xisgemäss ein Abschlag von 20 % gerechtfertigt (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT). Davon ist ein weiterer Abzug von 25 % aufgrund der geringen Aufwendun- gen vorzunehmen (§ 7 Abs. 2 AnwT). Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteient- schädigung von gerundet Fr. 10'000.00. 6 Vgl. JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Fn. 2), Art. 106 N. 9 m.w.N. - 10 - Das Handelsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 151'180.00, zuzüglich Zins zu je 5 % p.a. auf Fr. 4'287.35 ab dem 21. Oktober 2021, auf Fr. 732.35 ab dem 22. Oktober 2021, auf Fr. 16'710.95 ab dem 25. Oktober 2021, auf Fr. 16'530.00 ab dem 3. No- vember 2021, auf Fr. 34'605.30 ab dem 15. November 2021, auf Fr. 18'699.95 ab dem 23. November 2021, auf Fr. 17'676.80 ab dem 29. November 2021 sowie auf Fr. 41'937.30 ab dem 19. Dezember 2021, zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 123 des Betreibungsamtes Z. wird wie folgt beseitigt: Für Rechnung-Nr. 210023067 vom 25. Oktober 2021 im Umfang von Fr. 17'575.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Novem- ber 2021, für Rechnung-Nr. 210023487 vom 2. November 2021 im Umfang von Fr. 18'699.95 zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. November 2021, für Rech- nung-Nr. 210023907 vom 8. November 2021 im Umfang von Fr. 17'676.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 29. November 2021, für Rechnung- Nr. 210023022 vom 25. Oktober 2021 im Umfang von Fr. 17'029.50 zuzüg- lich Zins zu 5 % seit 16. November 2021, für Rechnung-Nr. 210022446 vom 13. Oktober 2021 im Umfang von Fr. 16'530.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. November 2021, für Rechnung-Nr. 210021777 vom 4. Oktober 2021 im Umfang von Fr. 16'710.95 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. Oktober 2021 für Rechnung-Nr. 210021712 vom 1. Oktober 2021 im Umfang von Fr. 732.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2021 und für Rechnung- Nr. 210021607 vom 30. September 2021 im Umfang von Fr. 4'287.35 zu- züglich Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2021. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 9'561.30 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 4'000.00 direkt zu ersetzen. 4. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in richterlich fest- gesetzter Höhe von Fr. 10'000.00 zu bezahlen. - 11 - Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung)  die Beklagte 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 14. Juli 2022 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin-Stv.: Vetter Züst