Demgemäss hat die Beklagte der Klägerin gestützt auf Art. 111 Abs. 2 ZPO eine Parteientschädigung in Höhe von (gerundet) Fr. 19'464.95 zu bezahlen. 27 Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung, Ziff. 2.1. - 22 - Das Handelsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 197'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 10. Juli 2017 zu bezahlen.