Hinzuzurechnen ist jedoch eine Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT). Nicht zu gewähren ist demgegenüber der von der Klägerin beantragte Mehrwertsteuerzuschlag. Die Klägerin hat ihren Sitz im Ausland. Der klägerische Anwalt hat demgemäss eine nicht mehrwertsteuerpflichtige Exportleistung vorgenommen. Die Klägerin behauptet nicht, den Dienstleistungsbezug deklariert zu haben.27 Demgemäss hat die Beklagte der Klägerin gestützt auf Art.