Abs. 2 AnwT zu berücksichtigen ist. Weiter fand ein doppelter Schriftenwechsel statt, der zu einem ordentlichen Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT berechtigt. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, weder einen ordentlichen Ab- noch einen ordentlichen Zuschlag vorzunehmen. Ausserordentliche Zu- oder Abschläge nach § 7 AnwT sind keine vorzunehmen. Hinzuzurechnen ist jedoch eine Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT).