91 Abs. 1 ZPO ausgehend von einer gestützt auf den Streitwert (Fr. 197'000.00) zu bestimmenden Grundentschädigung in Höhe von Fr. 18'898.00 (Fr. 10'230.00 + 4.4% des Streitwertes [Fr. 8'668.00]). Durch die Grundentschädigung sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Vorliegend fand keine Verhandlung statt, was mit einem ordentlichen Abschlag gemäss § 6