Der Grundansatz gemäss § 7 Abs. 1 VKD beträgt demgemäss Fr. 11'165.00 (Fr. 4'270.00 + 3.5% des Streitwertes [Fr. 6'895.00]). Eine Erhöhung bzw. Reduktion des Grundansatzes gemäss § 7 Abs. 3 VKD ist vorliegend nicht angezeigt. Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem Gerichtskostenvorschuss der Klägerin in gleicher Höhe verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin gestützt auf Art. 111 Abs. 2 ZPO die vorgeschossenen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 11'165.00 zu ersetzen.