5. Fazit Die Beklagte ist zu verurteilen, der Klägerin Fr. 197'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 10. Juli 2017 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag ist für den Betrag von Fr. 197'000.00 zu beseitigen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen. 25 BGer 4A_232/2011 vom 20. September 2011 E. 4.2; KGer GR ZK2 15 50 vom 23. Februar 2017 E. 4c. - 20 -