Da die Beklagte folglich bis zum Ablauf des 9. Juli 2017 zu erfüllen hatte, trat der Verzug am 10. Juli 2017 (und nicht schon am 9. Juli 2017 wie die Klägerin meint) ein. Demgemäss schuldet die Beklagte der Klägerin seit dem 10. Juli 2017 Verzugszins in Höhe von 5% auf dem Betrag von Fr. 197'0000.00. Betreibungsrechtlich kann dies allerdings nicht berücksichtigt werden, da die Klägerin lediglich ausstehende Dividenden, nicht jedoch Verzugszinse in Betreibung setzte (KB 30).