4.4. Beurteilung Im Protokoll der Generalversammlung vom 9. Juni 2017 (KB 19) wird festgehalten: "Die Fälligkeit der Dividende wird auf den 09. Juli 2017 festgesetzt." Nach der Rechtsprechung des Bundegerichts genügt für das Vorliegen eines Verfalltagsgeschäfts, dass sich der Fälligkeitszeitpunkt genau bestimmen lässt. Dies ist hier der Fall. Da die Beklagte folglich bis zum Ablauf des 9. Juli 2017 zu erfüllen hatte, trat der Verzug am 10. Juli 2017 (und nicht schon am 9. Juli 2017 wie die Klägerin meint) ein.