4.2. Darstellung der Beklagten Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, anlässlich der Generalversammlung vom 9. Juni 2017 sei lediglich ein Fälligkeitsdatum festgehalten worden, nicht jedoch ein Verfalltag. Die behauptete Forderung sei von der Klägerin erstmals mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 mit einer Zahlungsfrist bis am 8. Januar 2022 gemahnt worden (Antwort Rz. 50).