Im Weiteren habe die Klägerin mit E-Mail ihres Rechtsanwaltes vom 26. März 2020 an den beklagtischen Rechtsanwalt die Bezahlung der Dividende bis spätestens 31. März 2020 verlangt. Falls das Gericht wider Erwarten nicht von einem Verfalltag ausgehen sollte, sei jedenfalls Verzugszins in Höhe von 5 % seit dem 27. März 2020 geschuldet (Replik Rz. 64). - 19 -