4. Verzugszins 4.1. Darstellung der Klägerin Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Dividende für das Geschäftsjahr 2016 sei gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 15. [recte: 9.] Juni 2017 am 9. Juli 2017 fällig geworden. Hierbei handle es sich um einen Verfalltag (Klage Rz. 29; KB 16 und 19). Im Weiteren habe die Klägerin mit E-Mail ihres Rechtsanwaltes vom 26. März 2020 an den beklagtischen Rechtsanwalt die Bezahlung der Dividende bis spätestens 31. März 2020 verlangt.