3.5. Zwischenfazit Der Beklagten gelingt es nicht, zu beweisen, dass sie (im Urteilszeitpunkt) auf der eingeklagten Dividende einen Abzug für die Verrechnungssteuer vorzunehmen hat. Demgemäss hat sie der Klägerin die gesamte auf sie entfallende Dividende für das Jahr 2016 in Höhe von Fr. 197'000.00 auszubezahlen. Der Klägerin ist der Betrag von Fr. 197'000.00 folglich zuzusprechen und der Rechtsvorschlag in diesem Umfang zu beseitigen.