Eine Erfüllung der Verrechnungssteuer durch blosse Meldung dürfte vorliegend zudem nicht infrage kommen, weshalb diese effektiv entrichtet werden muss. Auf den für die Geschäftsjahre 2019 und 2020 an die Klägerin ausgeschütteten Dividenden musste die Verrechnungssteuer denn auch entrichtet werden (Aktenzusammenzug Ziff. 3.2).