Zwar kann kaum bezweifelt werden, dass die infrage stehende Dividende nach Art. 4 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13 Abs. 1 lit. a VStG der Verrechnungssteuer in Höhe von 35 % unterliegt (bei einer Bruttodividende von Fr. 197'000.00 beträgt die Verrechnungssteuer Fr. 68'950.00 und die Nettodividende Fr. 128'050.00). Ebenfalls ergibt sich die Pflicht der Beklagten zur Überwälzung der Verrechnungssteuer aus Art. 14 Abs. 1 VStG. Eine Erfüllung der Verrechnungssteuer durch blosse Meldung dürfte vorliegend zudem nicht infrage kommen, weshalb diese effektiv entrichtet werden muss.