In einem im Anschluss an den materiell-rechtlichen Zivilprozess geführten Rechtsöffnungsverfahren stünde es der Beklagten allerdings zu, nachzuweisen, dass die Dividende der Verrechnungssteuer unterliegt und sie zu einem entsprechenden Abzug von der Bruttodividende verpflichtet ist. Selbiges muss auch im vorliegenden Fall gelten, wo die Klägerin eine Anerkennungsklage i.S.v. Art. 79 SchKG erhoben und die Beseitigung des Rechtsvorschlages im Rahmen des (materiellen) Zivilprozesses verlangt.