Demzufolge steht es einem Aktionär frei, entweder die Bruttodividende (vor Abzug der Verrechnungssteuer) oder die Nettodividende (nach Abzug der Verrechnungssteuer) einzuklagen. Vorausgesetzt ist einzig, dass der Aktionär klarstellt, ob die Brutto- oder Nettodividende einklagt wird. Vorliegend besteht Einigkeit, dass die Klägerin die Bruttodividende einklagte. Diese ist ihr auch zuzusprechen.