3.4. Beurteilung Der vorliegende Fall, wo der Abzug der Verrechnungssteuer bei einem Anspruch auf Dividende infrage steht, ist mit der Situation bei Einklagung eines Bruttolohns (von dem Sozialversicherungsbeiträge und gegebenenfalls die Quellensteuer abzuziehen sind) ohne weiteres vergleichbar. Demzufolge steht es einem Aktionär frei, entweder die Bruttodividende (vor Abzug der Verrechnungssteuer) oder die Nettodividende (nach Abzug der Verrechnungssteuer) einzuklagen.