17 Abs. 1 VStG). Die Steuerpflicht wird erfüllt durch (a) Entrichtung der Steuer oder (b) Meldung der steuerbaren Leistung (Art. 11 Abs. 1 VStG). Der Bundesrat umschreibt die Fälle, in denen das Meldeverfahren zulässig ist. Das - 17 - Meldeverfahren ist insbesondere bei Dividendenausschüttungen und geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis zuzulassen (Art. 20 Abs. 2 VStG).