Nötigenfalls erfolge die Zahlung für einen Teil der Forderung durch Entrichtung der Verrechnungssteuer an den Staat. Die Befürchtungen der Beklagten dürften allerdings nicht begründet sein, nachdem sie gemäss ihren Behauptungen die gesamten beschlossenen Dividenden für das Geschäftsjahr 2016 an die E. AG bezahlt habe. Bei dieser Sachlage falle ein zusätzlicher Rückbehalt von 35 % ausser Betracht, zumal das Gesetz lediglich einen Rückbehalt von 35 % (und nicht mehrere Rückbehalte) vorsehe (Replik Rz. 72 ff.).