3.2. Darstellung der Klägerin Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, ihr Rechtsbegehren widerspreche nicht den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz; VStG; SR 642.21). Heisse das Handelsgericht die Klage gut, müsse die Beklagte die Dividendenzahlung nach Massgabe der gültigen Gesetzesbestimmungen ausführen, sofern diese anwendbar seien. Nötigenfalls erfolge die Zahlung für einen Teil der Forderung durch Entrichtung der Verrechnungssteuer an den Staat.