betreffend diese Behauptung. Sie legt die Umstände hinsichtlich des angeblich von der Klägerin erklärten Einverständnisses mit einer Auszahlung ihrer Dividende an die E. AG nicht dar. Demgemäss kann über die streitige Behauptung nicht Beweis erhoben werden. Die Behauptung hat daher als unbewiesen zu gelten.