Wie dargelegt führte ein Einverständnis der Klägerin zur Ausbezahlung der Dividende an die E. AG zum Untergang der von der Klägerin eingeklagten Forderung. Träfe die Behauptung der Beklagten zu, wäre die Klage folglich abzuweisen. Die Behauptung der Beklagten ist schlüssig. Da die Klägerin die Behauptung der Beklagten jedoch bestritt, hätte die Beklagte ihre Behauptung substantiieren müssen. Dies hat die Beklagte unterlassen. In ihren Rechtsschriften finden sich keine weitergehenden Ausführungen betreffend diese Behauptung